Untervermietung nach § 553 BGB - Was Mieter wissen müssen

Schema zur Untervermietung: Vermieter/Eigentümer schließt Mietvertrag mit Mieter/Untervermieter, der wiederum einen Untermietvertrag mit dem Untermieter abschließt. Dies entspricht dem § 553 BGB.

Geschrieben von

Burghard Otto

Veröffentlicht am

5. Juni 2026

Inhaltsverzeichnis

Eine Wohnung zeitweise zu teilen, ein Zimmer unterzuvermieten oder die Mietkosten während eines beruflichen Aufenthalts im Ausland zu senken, klingt zunächst unkompliziert. Rechtlich entscheidet jedoch vor allem, ob ein berechtigtes Interesse besteht und ob wirklich nur ein Teil des Wohnraums überlassen wird. Der Paragraph 553 BGB gibt Mietern dafür wichtige Rechte, setzt aber ebenso klare Grenzen.

Die wichtigsten Leitplanken für eine Untervermietung nach § 553 BGB

  • Anspruch besteht grundsätzlich bei einem später entstandenen berechtigten Interesse.
  • Die Regelung betrifft vor allem die Überlassung eines Teils der Wohnung.
  • Der Vermieter darf die Erlaubnis nur aus konkreten Gründen verweigern.
  • Ein angemessener Untermietzuschlag kann im Einzelfall zulässig sein.
  • Ohne Erlaubnis sollte der Untermieter nicht einziehen.

Was § 553 BGB konkret erlaubt

§ 553 BGB regelt die sogenannte Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte. Gemeint ist meistens die Untervermietung eines Zimmers oder eines klar abgegrenzten Teils der gemieteten Wohnung.

Entscheidend ist der Zeitpunkt. Das berechtigte Interesse muss grundsätzlich erst nach Abschluss des Mietvertrags entstanden sein. Wer also schon bei Vertragsunterzeichnung sicher weiß, dass er die Wohnung vollständig weitervermieten möchte, kann sich nicht ohne Weiteres auf diese Vorschrift berufen.

Voraussetzung Praktische Bedeutung
Wohnraummietvertrag Die Vorschrift gilt für Mietverhältnisse über Wohnraum.
Später entstandenes Interesse Der Grund muss sich nach Vertragsabschluss entwickelt haben.
Nur ein Teil der Wohnung Der Mieter muss die Wohnung grundsätzlich weiterhin selbst nutzen.
Konkrete Person Die Erlaubnis bezieht sich normalerweise auf einen bestimmten Untermieter.

Das Gesetz gibt also keinen Freibrief für beliebige Untermieter. Ich halte es für besonders wichtig, im Antrag Person, Zeitraum und Umfang der geplanten Überlassung genau zu benennen. Eine allgemeine Erlaubnis, die Wohnung künftig an irgendeine Person weiterzugeben, lässt sich daraus normalerweise nicht ableiten.

Wann ein berechtigtes Interesse vorliegt

Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn der Wunsch nach Untervermietung auf einem vernünftigen und nachvollziehbaren persönlichen oder wirtschaftlichen Grund beruht. Das Interesse muss nicht existenziell sein. Es genügt, wenn es ein gewisses Gewicht hat und mit der Rechtsordnung vereinbar ist.

Typische Gründe aus der Praxis

  • Ein befristeter beruflicher Einsatz oder ein Studium im Ausland.
  • Eine vorübergehende Versetzung in eine andere Stadt.
  • Eine finanzielle Doppelbelastung durch zwei Haushalte.
  • Der Wunsch, die bisherige Wohnung während einer absehbaren Abwesenheit zu erhalten.
  • Eine persönliche Veränderung, durch die ein Teil der Wohnung vorübergehend frei wird.

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass auch ein längerer beruflicher Aufenthalt außerhalb des Wohnorts ein berechtigtes Interesse begründen kann. Der Mieter muss seinen bisherigen Wohnsitz deshalb nicht automatisch vollständig aufgeben. Für mich ist das ein wichtiger Punkt, weil viele Mieter fälschlich glauben, sie müssten täglich in der Wohnung leben, um sie teilweise untervermieten zu dürfen.

Anders sieht es aus, wenn ausschließlich die Gewinnerzielung im Vordergrund steht. Wer die Wohnung lediglich teurer an andere weitervermieten möchte, hat dadurch nicht automatisch einen Anspruch. Eine Kostenentlastung oder die Vermeidung einer wirtschaftlich unvernünftigen Doppelbelastung wiegt rechtlich meist stärker als ein reines Profitinteresse.

Teil der Wohnung oder komplette Wohnung

Die Abgrenzung zwischen Teiluntervermietung und vollständiger Weitervermietung entscheidet häufig über den Anspruch. § 553 BGB schützt vor allem die Situation, in der der Hauptmieter selbst Mieter bleibt und einen Teil der Räume weiter nutzt.

Situation Rechtliche Einordnung
Ein einzelnes Zimmer wird untervermietet Typischer Anwendungsfall des § 553 BGB.
Zwei von drei Zimmern werden überlassen Kann zulässig sein, wenn der Mieter die Wohnung weiterhin selbst nutzt.
Die gesamte Wohnung wird für ein Jahr überlassen Kein typischer Anspruch aus § 553 BGB; § 540 BGB ist besonders wichtig.
Einzimmerwohnung mit geteilter Nutzung Eine Teilüberlassung kann im Einzelfall möglich sein, wenn der Mieter eigene Nutzungsrechte behält.

Bei einer vollständigen Abwesenheit wird es schwieriger. Wer für zwölf Monate ins Ausland geht und die komplette Wohnung einem Dritten überlässt, kann nicht einfach denselben Anspruch annehmen wie jemand, der ein Schlafzimmer in seiner selbst bewohnten Wohnung vermietet. In solchen Fällen sollte die Zustimmung ausdrücklich auf § 540 BGB und die konkrete Vertragslage geprüft werden.

Auch eine Untervermietung an Feriengäste oder über kurzfristige Buchungsplattformen ist nicht automatisch von einer gewöhnlichen Untermieterlaubnis umfasst. Zusätzlich können kommunale Zweckentfremdungsregeln gelten. Eine Erlaubnis für einen langfristigen Untermieter beantwortet deshalb nicht automatisch die Frage, ob wechselnde Feriengäste zulässig sind.

So stelle ich den Antrag auf Untervermietung richtig

Ein guter Antrag nimmt dem Vermieter die wichtigsten Unsicherheiten. Ich würde ihn immer schriftlich und vor dem Einzug stellen, auch wenn ein Telefonat zuvor freundlich verlaufen ist.

  1. Den persönlichen oder wirtschaftlichen Grund kurz und nachvollziehbar erklären.
  2. Name, aktuelle Anschrift und gegebenenfalls Kontaktdaten des Untermieters nennen.
  3. Die betroffenen Räume, den Beginn und die voraussichtliche Dauer angeben.
  4. Beschreiben, ob der Hauptmieter die Wohnung weiterhin selbst nutzt.
  5. Um eine schriftliche Zustimmung bitten und eine angemessene Antwortfrist setzen.

Eine einfache Formulierung kann lauten: „Ich beantrage die Zustimmung zur zeitlich befristeten Untervermietung des Zimmers an [Name] vom [Datum] bis voraussichtlich [Datum]. Grund ist [konkreter Grund]. Ich werde die übrigen Räume weiterhin selbst nutzen.“ Das ist sachlicher und hilfreicher als ein kurzer Satz wie „Ich möchte untervermieten, bitte genehmigen“.

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Was in den Untermietvertrag gehört

Der Untermietvertrag sollte mindestens Räume, Mietbeginn, Befristung, Miethöhe, Nebenkosten, Kaution und Kündigungsregeln enthalten. Zusätzlich empfehle ich klare Absprachen zu Schlüsseln, Hausordnung, Besuch und Schäden.

Der Hauptmieter bleibt gegenüber dem Vermieter verantwortlich. Zahlt der Untermieter nicht, beschädigt er die Wohnung oder verursacht er Ärger im Haus, bleibt das zunächst ein Problem des Hauptmieters. Bei einer Wohnung mit digitalem Schließsystem sollten außerdem keine persönlichen Administrator-Zugänge weitergegeben werden. Ein eigener, begrenzter Zugang ist die sauberere Lösung.

Wann der Vermieter ablehnen oder mehr Miete verlangen darf

Der Vermieter darf die Zustimmung nicht allein deshalb verweigern, weil ihm eine Untervermietung unsympathisch ist. Das Gesetz nennt jedoch mehrere Grenzen, bei denen die Überlassung unzumutbar sein kann.

Möglicher Ablehnungsgrund Worauf es ankommt
Wichtiger Grund in der Person des Untermieters Zum Beispiel konkrete erhebliche Zweifel an Zuverlässigkeit oder ein relevantes Fehlverhalten.
Überbelegung Die Zahl der Bewohner muss zur Größe und Ausstattung der Wohnung passen.
Unzumutbarkeit für den Vermieter Es müssen besondere Umstände vorliegen, die über ein bloßes Missfallen hinausgehen.

Eine pauschale Ablehnung ohne nachvollziehbare Begründung ist daher angreifbar. Der Vermieter darf aber Informationen verlangen, die für die Prüfung der Person und der Wohnsituation erforderlich sind. Einen vollständigen Einblick in private Unterlagen des Untermieters schuldet der Hauptmieter nicht automatisch.

Nach § 553 Abs. 2 BGB kann die Zustimmung von einer angemessenen Erhöhung der Miete abhängig gemacht werden, wenn die Untervermietung dem Vermieter sonst nicht zuzumuten wäre. Eine feste gesetzliche Pauschale, etwa 10 oder 20 Prozent, gibt es nicht. Entscheidend sind die konkreten zusätzlichen Belastungen wie höherer Verschleiß oder steigende Betriebskosten.

Ein verlangter Zuschlag sollte deshalb begründet sein. Ich würde weder eine beliebige Forderung einfach akzeptieren noch wegen eines kleinen Betrags sofort eskalieren. Sinnvoll ist zunächst die Frage, welche Mehrbelastung konkret ausgeglichen werden soll.

Was bei Verweigerung oder unerlaubter Untervermietung passiert

Lehnt der Vermieter ab, sollte der Mieter zuerst prüfen, ob die Begründung rechtlich trägt. Eine vorschnelle Klage ist nicht immer nötig, aber der Einzug des Untermieters trotz fehlender Zustimmung ist ebenfalls keine gute Abkürzung.

Ich würde in dieser Situation in vier Schritten vorgehen:

  1. Die Ablehnung und den genauen Grund schriftlich anfordern.
  2. Den eigenen Antrag mit allen relevanten Angaben ergänzen.
  3. Den Mietvertrag und die Kommunikation vom Mieterverein oder einer Fachkanzlei prüfen lassen.
  4. Erst danach über gerichtliche Schritte oder eine Schadensersatzforderung entscheiden.

Verweigert der Vermieter eine eigentlich geschuldete Erlaubnis, können unter bestimmten Voraussetzungen entgangene Untermieteinnahmen als Schaden in Betracht kommen. Das ist aber kein Automatismus. Der Mieter muss unter anderem nachweisen können, dass ein Anspruch bestand, der Untermieter geeignet war und der Schaden tatsächlich entstanden ist.

Eine unerlaubte Untervermietung kann dagegen eine Abmahnung und bei erheblicher oder fortgesetzter Pflichtverletzung sogar eine Kündigung auslösen. Besonders riskant sind falsche Angaben, eine vollständige Weitergabe der Wohnung oder die Nutzung als Ferienunterkunft ohne passende Erlaubnis. Der Hauptmieter haftet außerdem weiterhin für Miete, Schäden und vertragswidriges Verhalten.

Die rechtssichere Entscheidung fällt vor dem Einzug

Der wichtigste praktische Schritt ist eine klare Prüfung vor Beginn der Untervermietung. Geht es um ein Zimmer, besteht bei einem nachträglich entstandenen berechtigten Interesse häufig eine starke Position des Mieters. Wird dagegen die gesamte Wohnung überlassen oder sollen ständig wechselnde Gäste einziehen, gelten deutlich strengere Maßstäbe.

Ich würde den Grund, die Person, den Zeitraum und die genaue Nutzung schriftlich festhalten und die Zustimmung abwarten. Bei größeren finanziellen Folgen, einer vollständigen Abwesenheit oder einer bereits ausgesprochenen Kündigungsandrohung sollte eine individuelle mietrechtliche Beratung erfolgen, weil einzelne Vertragsdetails und die örtliche Rechtsprechung entscheidend sein können.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informations- und Bildungszwecken. Das Material wurde mit Unterstützung moderner Analyse- und Sprachwerkzeuge (KI) erstellt. Konsultieren Sie vor einer Entscheidung einen Experten.

Häufig gestellte Fragen

Ein Anspruch besteht grundsätzlich, wenn nach Abschluss des Mietvertrags ein vernünftiges und nachvollziehbares persönliches oder wirtschaftliches Interesse entstanden ist. Typische Gründe sind ein befristeter Auslandsaufenthalt, eine Versetzung oder die Vermeidung einer finanziellen Doppelbelastung.

§ 553 BGB betrifft vor allem die Überlassung eines Teils der Wohnung. Wer die gesamte Wohnung überlässt, kann sich nicht ohne Weiteres auf diese Vorschrift berufen; hier sind insbesondere § 540 BGB und die konkrete Vertragslage zu prüfen.

Der Antrag sollte schriftlich gestellt werden und den Grund, den Namen und möglichst die Kontaktdaten des Untermieters, die betroffenen Räume sowie Beginn und voraussichtliche Dauer nennen. Außerdem sollte erklärt werden, ob der Hauptmieter die Wohnung weiterhin selbst nutzt, und um eine schriftliche Zustimmung gebeten werden.

Eine Ablehnung kommt bei einem wichtigen Grund in der Person des Untermieters, bei Überbelegung oder bei besonderer Unzumutbarkeit in Betracht. Nach § 553 Abs. 2 BGB darf der Vermieter die Zustimmung außerdem von einer angemessenen Mieterhöhung abhängig machen, wenn konkrete zusätzliche Belastungen wie höherer Verschleiß oder steigende Betriebskosten entstehen.

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Unter dem Namen Burghard Otto schreibe ich seit 3 Jahren über Wohnen, Immobilien und Smart Home. Diese Bereiche faszinieren mich, weil sie direkt unseren Alltag beeinflussen und das Potenzial haben, unser Leben komfortabler und effizienter zu gestalten. Ich mag es, komplexe Zusammenhänge verständlich zu erklären und Lesern dabei zu helfen, die neuesten Trends im Smart Home zu durchschauen oder fundierte Entscheidungen rund um Immobilien zu treffen. Dabei lege ich Wert darauf, Informationen gründlich zu recherchieren und sie so aufzubereiten, dass sie praxisnah und nachvollziehbar sind. Mein Ziel ist es, Ihnen stets nützliche und aktuelle Einblicke zu bieten, damit Sie sich in Ihrem Zuhause wohlfühlen und gut informiert sind.

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