Wer seine Wohnung zeitweise einer anderen Person überlassen oder ein Zimmer untervermieten möchte, sollte den Mietvertrag nicht einfach als Freifahrtschein verstehen. Die entscheidende Vorschrift ist § 540 BGB, der die Überlassung der Mietsache an Dritte regelt. Gleichzeitig wird diese Norm häufig mit den Regeln zu Kleinreparaturen verwechselt, obwohl beide Themen rechtlich nichts miteinander zu tun haben.
Die wichtigsten Regeln auf einen Blick
- Vermietererlaubnis: Eine vollständige Untervermietung ist ohne Zustimmung grundsätzlich nicht erlaubt.
- Teiluntervermietung: Bei einem später entstandenen berechtigten Interesse kann ein Anspruch auf Erlaubnis nach § 553 BGB bestehen.
- Haftung: Der Hauptmieter bleibt für ein Verschulden des Untermieters verantwortlich.
- Kündigungsrecht: Wird die Erlaubnis ohne wichtigen Grund verweigert, kann eine außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist möglich sein.
- Kleinreparaturen: Sie werden nicht durch diese Vorschrift geregelt, sondern vor allem durch § 535 BGB und eine wirksame Vertragsklausel.

§ 540 BGB betrifft die Überlassung an Dritte
Der Grundgedanke ist einfach: Der Mieter darf die Wohnung nicht ohne Erlaubnis des Vermieters einem Dritten überlassen. Gemeint ist vor allem die Untervermietung, aber auch andere Formen einer dauerhaften oder eigenständigen Nutzung durch Personen, die nicht Vertragspartner des Vermieters sind.
Das betrifft etwa die komplette Weitervermietung während eines längeren Auslandsaufenthalts, die Vermietung eines einzelnen Zimmers oder die regelmäßige entgeltliche Überlassung an wechselnde Feriengäste. Ein kurzer Besuch von Freunden oder Verwandten fällt normalerweise nicht darunter, weil dadurch kein eigenständiges Nutzungsrecht übertragen wird.
Bei Familienangehörigen gelten Besonderheiten. Ehepartner und nahe Familienmitglieder dürfen in der Regel in die Wohnung aufgenommen werden, solange dadurch keine Überbelegung entsteht. Bei einem neuen Partner, einem Mitbewohner oder einer dauerhaft einziehenden dritten Person würde ich trotzdem frühzeitig schriftlich mit dem Vermieter klären, wie die Nutzung rechtlich eingeordnet wird.
Wann der Vermieter einer Untervermietung zustimmen muss
Für die teilweise Überlassung von Wohnraum ist § 553 BGB besonders wichtig. Entsteht das berechtigte Interesse erst nach Abschluss des Mietvertrags, kann der Mieter grundsätzlich die Erlaubnis verlangen. Ein typisches Beispiel ist, dass sich die finanzielle Situation verschlechtert und ein Mitbewohner helfen soll, die Miete zu tragen.
Auch ein beruflicher Auslandsaufenthalt, eine vorübergehende Trennung oder der Wunsch, ein nicht benötigtes Zimmer zu nutzen, können ein berechtigtes Interesse begründen. Entscheidend ist immer der Einzelfall. Ein Anspruch besteht nicht, wenn die Wohnung dadurch überbelegt würde, in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund liegt oder die Überlassung für den Vermieter unzumutbar wäre.
Der Antrag sollte möglichst konkrete Angaben enthalten. Dazu gehören Name des Untermieters, Zeitraum, betroffener Wohnungsbereich und Grund der Untervermietung. Der Vermieter darf ein berechtigtes Interesse an diesen Informationen haben. Eine pauschale Nachricht wie „Ich möchte untervermieten“ ist deshalb oft zu knapp.
Bei einer vollständigen Untervermietung ist die Lage strenger. Für die gesamte Wohnung gibt es normalerweise keinen automatischen Anspruch auf Zustimmung nach § 553 BGB. Der Vermieter kann die Erlaubnis erteilen, muss es aber nicht ohne Weiteres tun.
Was bei einer unerlaubten Überlassung drohen kann
Wer ohne Zustimmung untervermietet, riskiert zunächst eine Aufforderung zur Beendigung der Nutzung. Der Vermieter kann verlangen, dass der Untermieter auszieht oder die vertragswidrige Nutzung eingestellt wird. Setzt der Mieter die Nutzung trotz Abmahnung fort, kann zusätzlich eine Unterlassungsklage in Betracht kommen.
Eine unerlaubte Untervermietung führt nicht automatisch in jedem Fall zur fristlosen Kündigung. Sie kann aber eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen, besonders wenn der Mieter die Wohnung vollständig weitergibt, gewerblich nutzt, falsche Angaben macht oder durch die Nutzung Schäden entstehen. Ob eine Kündigung wirksam ist, hängt von den Umständen und häufig auch von einer vorherigen Abmahnung ab.
Der Mieter bleibt außerdem Ansprechpartner des Vermieters. Überlässt er die Wohnung einem Dritten, haftet er nach der Vorschrift auch für ein Verschulden dieser Person. Beschädigt der Untermieter beispielsweise Türen, Böden oder Einbauten, kann der Vermieter seine Ansprüche grundsätzlich gegen den Hauptmieter richten.
Besonders riskant ist die kurzfristige Vermietung über Plattformen. Eine Zustimmung zur normalen Untervermietung deckt nicht automatisch eine touristische oder gewerbliche Nutzung. Zusätzlich können kommunale Regeln zur Zweckentfremdung von Wohnraum gelten.
Kleinreparaturen stehen in einem anderen rechtlichen Rahmen
Wer wegen der Suchkombination rund um § 540 nach kleinen Reparaturen sucht, liegt bei der Paragraphenzuordnung wahrscheinlich falsch. Für die Instandhaltung ist grundsätzlich der Vermieter zuständig. § 535 BGB verpflichtet ihn, die Wohnung während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.
Eine Ausnahme kann eine wirksame Kleinreparaturklausel im Mietvertrag schaffen. Sie verpflichtet den Mieter nicht allgemein zu allen Reparaturen, sondern kann nur die Kosten bestimmter kleiner Reparaturen auf ihn übertragen. Die Reparatur selbst muss der Vermieter normalerweise beauftragen oder durchführen lassen.
| Frage | Überlassung an Dritte | Kleinreparatur |
|---|---|---|
| Rechtlicher Schwerpunkt | Nutzung der Wohnung durch andere Personen | Kosten kleiner Schäden an bestimmten Teilen |
| Typisches Beispiel | Untervermietung eines Zimmers | Defekter Wasserhahn oder Lichtschalter |
| Entscheidende Voraussetzung | Erlaubnis des Vermieters oder gesetzlicher Anspruch | Wirksame und begrenzte Vertragsklausel |
| Hauptfolge bei Verstoß | Unterlassung, Abmahnung oder möglicherweise Kündigung | Keine Zahlungspflicht bei unwirksamer Klausel |
Welche Reparaturen erfasst sein können
Eine wirksame Klausel darf sich nur auf Gegenstände beziehen, die dem häufigen und direkten Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. Dazu zählen typischerweise Wasserhähne, Lichtschalter, Steckdosen, Türgriffe oder Bedienvorrichtungen an Rollläden.
Nicht ausreichend ist eine pauschale Formulierung, nach der der Mieter für sämtliche Reparaturen in der Wohnung zahlen soll. Verdeckte Leitungen, Heizungsrohre, Fensterrahmen, die Bausubstanz oder größere technische Anlagen fallen normalerweise nicht unter eine Kleinreparaturklausel.
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Welche Kostenlimits üblich sind
Der Vertrag muss eine Obergrenze pro Reparatur und zusätzlich eine jährliche Gesamtgrenze enthalten. In vielen Verträgen finden sich Einzelbeträge von etwa 100 bis 120 Euro. Das ist jedoch kein gesetzlicher Festbetrag; Gerichte beurteilen die Angemessenheit anhand des Vertrags, des Zeitpunkts und der gesamten Belastung.
Für die jährliche Grenze werden häufig ungefähr 6 bis 8 Prozent der Jahresnettokaltmiete genannt. Auch diese Werte sind keine automatische Freigrenze. Fehlt eine der beiden Begrenzungen oder ist die Klausel zu weit formuliert, kann sie insgesamt unwirksam sein. Überschreitet eine einzelne Reparatur den vereinbarten Höchstbetrag, muss der Mieter normalerweise nicht anteilig zahlen.
So würde ich als Mieter praktisch vorgehen
Bei einer geplanten Untervermietung würde ich nicht zuerst den Untermietvertrag unterschreiben, sondern die Zustimmung des Vermieters einholen. Der Antrag sollte sachlich und vollständig sein und klar zwischen Teiluntervermietung und vollständiger Wohnungsüberlassung unterscheiden.
- Prüfen, ob der Mietvertrag besondere Regelungen zur Untervermietung enthält.
- Schriftlich erklären, welcher Teil der Wohnung überlassen werden soll und warum.
- Name, Zeitraum und Kontaktdaten des vorgesehenen Untermieters angeben.
- Die Zustimmung abwarten und erst danach den Untermietvertrag abschließen.
- Regeln zu Miete, Kaution, Schäden und Kündigungsfristen schriftlich festhalten.
Bei einer Reparatur würde ich zuerst den Mietvertrag nach einer Kleinreparaturklausel durchsuchen. Danach prüfe ich drei Punkte: betrifft der Schaden einen direkt zugänglichen Gegenstand, liegt der Betrag unter der Einzelgrenze und ist die Jahresobergrenze noch nicht erreicht?
Die Schadensmeldung sollte immer an den Vermieter oder die Hausverwaltung gehen. Eigenmächtig einen Handwerker zu beauftragen und anschließend Erstattung zu verlangen, kann problematisch sein, außer es handelt sich um einen echten Notfall oder der Vermieter reagiert trotz angemessener Frist nicht.
Die wichtige Trennlinie für den Mietvertrag
Die sauberste Orientierung lautet: Überlassung an andere Personen und Reparaturkosten sind zwei getrennte Themen. Für die Untervermietung zählen Zustimmung, berechtigtes Interesse und die Verantwortung für den Dritten. Bei kleinen Reparaturen kommt es dagegen auf die gesetzliche Instandhaltungspflicht des Vermieters und eine eng begrenzte Klausel im Mietvertrag an.
Wer diese Trennung beachtet, vermeidet den häufigsten Fehler: eine allgemeine Vertragsformulierung vorschnell als ausreichende Erlaubnis oder als automatische Zahlungspflicht zu verstehen. Bei hohen Kosten, einer vollständigen Untervermietung oder einer angedrohten Kündigung würde ich den Vertrag zusätzlich vom Mieterverein oder einer fachkundigen Rechtsberatung prüfen lassen.