Der Partner soll dauerhaft in die Mietwohnung einziehen, doch im Mietvertrag steht bisher nur eine Person? Ein passendes Schreiben schafft Klarheit gegenüber dem Vermieter und hilft, Zustimmung, Meldepflicht, Kosten und Haftung sauber zu regeln. Ich zeige, wann ein Musterbrief genügt, welche Angaben hineingehören und warum der Einzug nicht automatisch bedeutet, dass der Partner zum Mitmieter wird.
Die wichtigsten Punkte für den Einzug des Partners
- Unverheiratete Partner benötigen in der Regel die Zustimmung des Vermieters, haben bei einem berechtigten Interesse aber meist einen Anspruch darauf.
- Ein Partner wird durch den Einzug nicht automatisch Mitmieter und haftet dann auch nicht unmittelbar gegenüber dem Vermieter.
- Das Schreiben sollte Einzugsdatum, Personenzahl, Wohnungsgröße und den Wunsch nach schriftlicher Zustimmung enthalten.
- Die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt muss normalerweise innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug erfolgen.
- Eine Wohnungsgeberbestätigung ersetzt nicht die mietrechtliche Zustimmung des Vermieters.
Braucht mein Vermieter eine Zustimmung zum Einzug
Bei einem unverheirateten Lebenspartner ist die rechtliche Lage etwas anders als bei einem bloßen Übernachtungsgast. Der Bundesgerichtshof behandelt den Lebensgefährten grundsätzlich als Dritten im Sinne des Mietrechts. Deshalb sollte der Mieter vor dem dauerhaften Einzug die Erlaubnis des Vermieters einholen.
Das bedeutet aber nicht, dass der Vermieter den Einzug nach Belieben ablehnen darf. Nach § 553 BGB besteht bei einem berechtigten Interesse regelmäßig ein Anspruch auf Zustimmung. Der Wunsch, mit dem Partner einen gemeinsamen Haushalt zu gründen, gilt normalerweise als nachvollziehbarer Grund.
Eine Ablehnung kommt vor allem infrage, wenn die Wohnung dadurch überbelegt wäre, in der Person des Partners ein wichtiger Grund liegt oder dem Vermieter die Aufnahme aus besonderen Umständen nicht zugemutet werden kann. Eine normale Bonitätsprüfung wie bei einer Neuvermietung darf daraus nicht automatisch werden.
Besuch ist etwas anderes als ein dauerhafter Einzug
Gelegentliche Übernachtungen oder längere Besuche gehören grundsätzlich zum normalen Gebrauch einer Wohnung. Für Besuche gibt es keine starre gesetzliche Sechs-Wochen-Grenze. Entscheidend ist das Gesamtbild, etwa ob der Partner seinen Lebensmittelpunkt bereits in die Wohnung verlagert, dort dauerhaft persönliche Sachen aufbewahrt und sich anmeldet.
Bei Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern und eigenen minderjährigen Kindern wird die Aufnahme in der Regel dem vertragsgemäßen Gebrauch zugerechnet. Eine kurze Information an die Hausverwaltung ist trotzdem sinnvoll, besonders wenn sich die Personenzahl für die Betriebskostenabrechnung ändert.
Dieses Muster können Sie direkt anpassen
Für den Einzug eines unverheirateten Partners empfehle ich ein sachliches Schreiben mit der Bitte um Zustimmung. Es sollte nicht den Eindruck erwecken, der Partner werde automatisch neuer Hauptmieter. Genau diese unklare Formulierung führt später erstaunlich oft zu Missverständnissen.
Das folgende Muster ist für den Regelfall gedacht, in dem bisher nur eine Person im Mietvertrag steht:
Absender
[Vorname und Nachname des Mieters]
[Straße und Hausnummer]
[PLZ und Ort]
[E-Mail oder Telefonnummer]
Empfänger
[Name des Vermieters oder der Hausverwaltung]
[Anschrift]
Betreff
Bitte um Zustimmung zum Einzug meines Partners in die Mietwohnung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich miete die Wohnung in der [vollständige Anschrift] aufgrund des Mietvertrags vom [Datum]. Ich möchte meinen Partner / meine Partnerin, [vollständiger Name], ab dem [Einzugsdatum] dauerhaft in meinen Haushalt aufnehmen.
Der Einzug erfolgt, weil wir künftig einen gemeinsamen Haushalt führen möchten. Die Wohnung ist [Wohnfläche] Quadratmeter groß und wird nach dem Einzug von insgesamt [Anzahl] Personen bewohnt. Eine Überbelegung entsteht dadurch nicht.
Ich bitte Sie um Ihre schriftliche Zustimmung zum Einzug. Das bestehende Mietverhältnis soll zunächst unverändert mit mir als bisherigem Mieter fortbestehen. Eine Aufnahme meines Partners / meiner Partnerin in den Mietvertrag ist nur vorgesehen, wenn hierzu eine gesonderte Vereinbarung getroffen wird.
Bitte bestätigen Sie mir die Zustimmung schriftlich. Falls für die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt eine Wohnungsgeberbestätigung benötigt wird, bitte ich ebenfalls um deren Ausstellung beziehungsweise um Mitteilung, wer diese ausstellt.
Mit freundlichen Grüßen
[Ort, Datum]
[Unterschrift]
[Vorname und Nachname]
Bei einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft kann der Betreff auch als „Mitteilung über den Einzug meiner Ehefrau / meines Ehemanns“ formuliert werden. Bei einer unverheirateten Beziehung ist die Bitte um Zustimmung die sicherere Variante, weil sie den rechtlichen Erlaubnisvorbehalt berücksichtigt.
So gehen Sie vor, bevor der Partner einzieht
Ich würde das Schreiben nicht erst am Umzugstag verschicken. Praktischer ist ein Vorlauf von zwei bis vier Wochen. So bleibt Zeit für Rückfragen, eine schriftliche Bestätigung und gegebenenfalls die Wohnungsgeberbestätigung.
- Mietvertrag prüfen: Achten Sie auf Regelungen zu Mitbewohnern, Untervermietung, Wohnungsgröße und Informationspflichten.
- Vermieter anschreiben: Nennen Sie den geplanten Einzug, die neue Personenzahl und den Grund des gemeinsamen Haushalts.
- Nur notwendige Daten übermitteln: Name und Einzugsdatum reichen zunächst meist aus. Sensible Unterlagen sollten Sie nur auf konkrete und nachvollziehbare Anfrage einreichen.
- Schriftliche Antwort abwarten: Eine E-Mail kann genügen, eine unterschriebene Zustimmung ist für die spätere Dokumentation aber besser.
- Anmeldung erledigen: Nach dem tatsächlichen Einzug muss der Partner die Meldepflicht beachten und sich grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen anmelden.
Der Vermieter darf die Zustimmung nicht einfach durch Schweigen ersetzen. Reagiert er nicht, sollte der Mieter freundlich nachfassen und den Zugang des ursprünglichen Schreibens dokumentieren. Einen eigenmächtigen Einzug würde ich trotzdem vermeiden, weil daraus unnötiger Streit über eine mögliche Vertragsverletzung entstehen kann.
Was bei einer kleinen Wohnung wichtig ist
Die Wohnungsgröße spielt eine Rolle, aber nicht jede kleine Wohnung ist automatisch ungeeignet für zwei Personen. Eine Einzimmerwohnung kann für ein Paar ausreichend sein, während eine sehr kleine oder bereits stark belegte Wohnung problematisch werden kann. Entscheidend sind die tatsächlichen Raumverhältnisse und die Zahl der Bewohner.
Bei einer deutlichen Überbelegung darf der Vermieter die Aufnahme verweigern. Eine pauschale Klausel, nach der niemals eine weitere Person einziehen darf, setzt den gesetzlichen Anspruch des Mieters jedoch nicht ohne Weiteres außer Kraft.
Was sich am Mietvertrag und bei den Kosten ändert
Der Einzug und die Aufnahme in den Mietvertrag sind zwei verschiedene Dinge. In den meisten Fällen bleibt der bisherige Mieter alleiniger Vertragspartner und haftet weiterhin für die vollständige Miete, Schäden und die Einhaltung der Hausordnung.
| Variante | Rechtsstellung des Partners | Wichtige Folge |
|---|---|---|
| Einzug mit Zustimmung | Mitbewohner, aber kein automatischer Mieter | Der bisherige Mieter bleibt allein verantwortlich |
| Aufnahme in den Mietvertrag | Gemeinsamer Vertragspartner | Beide haften in der Regel für die gesamte Miete |
| Untermietvertrag | Partner erhält ein eigenes Nutzungsrecht gegenüber dem Hauptmieter | Eine zusätzliche Zustimmung zur Untervermietung kann erforderlich sein |
Wird der Partner als Mitmieter aufgenommen, kann er nicht einfach aus dem Vertrag verschwinden, wenn die Beziehung endet. Dafür braucht es normalerweise eine Vereinbarung mit dem Vermieter. Ich halte diese Variante deshalb nur dann für sinnvoll, wenn beide bewusst die gleichen Rechte und Pflichten übernehmen wollen.
Betriebskosten und Kaution
Durch eine weitere dauerhaft wohnende Person können sich verbrauchsabhängige Betriebskosten erhöhen, etwa für Wasser, Abwasser oder Müll. Eine pauschale Verdoppelung ist aber nicht automatisch richtig. Es kommt darauf an, nach welchem Schlüssel die einzelnen Kosten im Mietvertrag verteilt werden.
Der bloße Einzug des Partners rechtfertigt nicht automatisch eine zusätzliche Kaution. Anders kann es aussehen, wenn alle Beteiligten einen neuen Mietvertrag mit veränderten Bedingungen vereinbaren. Diese Vertragsänderung sollte dann vollständig geprüft werden, bevor jemand unterschreibt.
Anmeldung beim Einwohnermeldeamt und Wohnungsgeberbestätigung
Wer eine Wohnung tatsächlich bezieht, muss sich grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Dafür wird eine Wohnungsgeberbestätigung benötigt. Sie enthält unter anderem den Namen des Wohnungsgebers, die Anschrift, das Einzugsdatum und die Namen der einziehenden Personen.
Die Wohnungsgeberbestätigung ist kein Ersatz für die mietrechtliche Zustimmung. Sie bestätigt lediglich, dass der Einzug tatsächlich erfolgt ist. Wer eine Anmeldung verweigert, obwohl die Person real eingezogen ist, löst damit das mietrechtliche Problem nicht.
In der Praxis stellt häufig der Vermieter oder die Hausverwaltung die Bestätigung aus. Je nach Wohnsituation kann auch der bisherige Mieter als Wohnungsgeber gelten, wenn er dem Partner den Wohnraum tatsächlich überlässt. Bei Unsicherheit sollte man vorab bei der Meldebehörde oder der Verwaltung klären, wer das Formular ausfüllen muss.
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Hauptwohnung oder Nebenwohnung
Lebt der Partner überwiegend in der neuen gemeinsamen Wohnung, wird sie normalerweise als Hauptwohnung gemeldet. Bleibt eine weitere Wohnung bestehen, muss diese als Nebenwohnung angegeben werden. Die melderechtliche Einordnung sagt jedoch nichts darüber aus, ob der Partner Mitmieter geworden ist.
So bleibt die Vereinbarung auch nach dem Einzug klar
Nach der Zustimmung lohnt sich eine kleine private Vereinbarung zwischen den Partnern. Darin können sie festhalten, wer welche Möbel eingebracht hat, wie Miete und Nebenkosten geteilt werden und was bei einem späteren Auszug mit gemeinsam angeschafften Gegenständen passiert.
Das klingt unromantisch, verhindert aber gerade bei teuren Möbeln, Kautionen oder Renovierungskosten viele Diskussionen. Der Vermieter muss diese interne Vereinbarung nicht unterschreiben, denn sie regelt nur das Verhältnis zwischen den Partnern.
Mein wichtigster Rat bleibt einfach: erst schriftlich informieren, dann einziehen, anschließend anmelden. Ein klarer Musterbrief, eine dokumentierte Zustimmung und eine saubere Kostenabsprache schaffen die beste Grundlage dafür, dass aus dem gemeinsamen Wohnen kein unnötiger mietrechtlicher Konflikt entsteht.