Eine Kündigung der Mietwohnung kommt für viele Menschen überraschend und wirft sofort praktische Fragen auf. § 573 BGB legt fest, wann ein Vermieter ein unbefristetes Wohnraummietverhältnis ordentlich beenden darf, welche Gründe anerkannt werden und was im Kündigungsschreiben stehen muss. Ich zeige die wichtigsten Voraussetzungen, Fristen und Schutzmöglichkeiten so, dass sich Mieter und Vermieter im konkreten Fall besser orientieren können.
Die wichtigsten Regeln zur Vermieterkündigung auf einen Blick
- Berechtigtes Interesse ist grundsätzlich Voraussetzung für die ordentliche Kündigung durch den Vermieter.
- Eigenbedarf, erhebliche Pflichtverletzungen und wirtschaftliche Verwertung gehören zu den gesetzlich anerkannten Kündigungsgründen.
- Die Kündigungsgründe müssen im Schreiben konkret genannt und nachvollziehbar erklärt werden.
- Die Vermieterfrist beträgt zunächst drei Monate und verlängert sich nach fünf beziehungsweise acht Jahren Mietdauer.
- Mieter können sich bei einer unzumutbaren Belastung auf den Härteeinwand nach § 574 BGB berufen.

Was § 573 BGB für Wohnraummietverhältnisse bedeutet
Die Vorschrift schützt Mieter davor, dass eine Wohnung ohne nachvollziehbaren Grund gekündigt wird. Ein Vermieter darf ein unbefristetes Mietverhältnis nicht allein deshalb beenden, weil er die Wohnung künftig lieber teurer vermieten oder kurzfristig verkaufen möchte. Er braucht ein berechtigtes Interesse an der Beendigung.
Diese Regel betrifft die ordentliche Kündigung des Vermieters. Sie ist von der fristlosen Kündigung zu unterscheiden, die bei besonders schweren Pflichtverletzungen nach anderen Vorschriften möglich sein kann. Für Mieter gilt dagegen grundsätzlich ein einfacherer Maßstab: Sie müssen bei einem unbefristeten Vertrag normalerweise keinen besonderen Kündigungsgrund nennen.
Auf Zeit geschlossene Mietverträge fallen nur eingeschränkt unter diese Regel. Bei einem wirksamen Zeitmietvertrag ist die ordentliche Kündigung während der vereinbarten Laufzeit meist ausgeschlossen, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht. Deshalb prüfe ich bei jeder Kündigung zuerst, welche Vertragsart vorliegt und ob der Vertrag eine ordentliche Kündigung überhaupt zulässt.
Welche Gründe eine Vermieterkündigung rechtfertigen können
Das Gesetz nennt drei typische Gruppen. Entscheidend ist nicht das Etikett, das der Vermieter verwendet, sondern ob die tatsächlichen Umstände den Kündigungsgrund tragen und ausreichend belegt werden können.
| Kündigungsgrund | Was dahintersteht | Worauf es besonders ankommt |
|---|---|---|
| Erhebliche Pflichtverletzung | Der Mieter verletzt seine vertraglichen Pflichten schuldhaft und nicht nur geringfügig. | Die Pflichtverletzung muss konkret beschrieben werden und ein gewisses Gewicht haben. |
| Eigenbedarf | Der Vermieter, ein Familienangehöriger oder eine im Haushalt lebende Person benötigt die Wohnung selbst. | Die Bedarfsperson und ihr nachvollziehbares Nutzungsinteresse müssen genannt werden. |
| Wirtschaftliche Verwertung | Die Fortsetzung des Mietverhältnisses verhindert eine angemessene Nutzung des Grundstücks und verursacht erhebliche Nachteile. | Eine bloß höhere erzielbare Miete reicht nicht aus. |
Pflichtverletzungen des Mieters
Eine erhebliche schuldhafte Pflichtverletzung kann zum Beispiel in wiederholten erheblichen Mietrückständen, nachhaltigen Störungen des Hausfriedens oder einer vertragswidrigen Nutzung liegen. Ein einmaliger kleiner Verstoß genügt normalerweise nicht. Bei Mietrückständen ist außerdem genau zu prüfen, ob nicht eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs im Vordergrund steht.
In der Praxis scheitern Kündigungen nicht selten an einer zu pauschalen Begründung. Der Satz „Der Mieter stört den Hausfrieden“ erklärt noch nicht, was wann passiert sein soll. Besser sind konkrete Angaben zu Vorfällen, Abmahnungen, Zeugen und den Auswirkungen auf andere Bewohner.
Eigenbedarf als häufigster Fall
Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter die Räume für sich selbst, einen Familienangehörigen oder eine zu seinem Haushalt gehörende Person benötigt. Das kann etwa der Einzug des Vermieters, die Unterstützung eines Elternteils oder die Wohnraumbeschaffung für ein Kind sein.
Der Bedarf muss vernünftig und nachvollziehbar sein. Eine besondere Notlage ist nicht zwingend erforderlich. Trotzdem reicht ein vorgeschobener Wunsch nicht aus. Im Kündigungsschreiben sollten die konkrete Person, der geplante Einzug und die Gründe für die Auswahl dieser Wohnung verständlich dargestellt werden.
Wer mehrere Wohnungen besitzt, muss außerdem mit kritischen Nachfragen rechnen. Dann kann es relevant werden, warum gerade diese Wohnung benötigt wird und weshalb eine andere eigene Wohnung nicht geeignet ist. Ein späterer Austausch des genannten Bedarfsgrundes ist problematisch, weil grundsätzlich die im Schreiben mitgeteilten Gründe maßgeblich sind.
Wirtschaftliche Verwertung
Dieser Kündigungsgrund wird oft überschätzt. Der Vermieter muss zeigen, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses eine angemessene wirtschaftliche Verwertung verhindert und dadurch erhebliche Nachteile entstehen. Der bloße Wunsch nach einer höheren Miete genügt ausdrücklich nicht.
Ein denkbarer Fall kann vorliegen, wenn ein Gebäude umfassend umgebaut werden soll und die Arbeiten mit bestehendem Mietverhältnis nicht sinnvoll durchgeführt werden können. Auch hier kommt es auf die konkrete Planung, die technische Situation und die wirtschaftlichen Folgen an. Der geplante Verkauf einer Wohnung ist allein kein Freibrief für die Kündigung.
Welche Anforderungen an das Kündigungsschreiben gelten
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein. Eine Nachricht per E-Mail, Messenger oder einfacher Textnachricht genügt für die gesetzliche Schriftform nicht. Bei mehreren Vermietern sollten grundsätzlich alle kündigungsberechtigten Personen unterschreiben.
Der Vermieter muss den Kündigungsgrund im Schreiben angeben. Eine nachträgliche ausführliche Begründung heilt nicht automatisch ein von Anfang an unzureichendes Kündigungsschreiben. Aus dem Text sollte sich deshalb klar ergeben, warum das Mietverhältnis beendet werden soll und auf welche konkreten Tatsachen sich der Vermieter stützt.
Bei einer Eigenbedarfskündigung gehören regelmäßig folgende Angaben hinein:
- Name und Verhältnis der Person, die einziehen soll
- nachvollziehbare Erklärung des Wohnbedarfs
- geplanter Nutzungsbeginn, soweit bereits absehbar
- Begründung, weshalb gerade diese Wohnung benötigt wird
- Hinweis auf das Widerspruchsrecht des Mieters, soweit erforderlich
Die Kündigung muss dem Mieter außerdem nachweisbar zugehen. Ich halte deshalb eine persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung oder eine Zustellung durch einen Boten für deutlich sicherer als einen gewöhnlichen Brief ohne Nachweis. Entscheidend ist nicht das Datum auf dem Schreiben, sondern der Zugang beim Mieter.
Welche Kündigungsfristen und Schutzmechanismen gelten
Die gesetzliche Kündigungsfrist des Vermieters beträgt zunächst drei Monate. Sie verlängert sich nach fünf Jahren seit der Überlassung der Wohnung um drei Monate und nach acht Jahren um weitere drei Monate. Damit gelten typischerweise folgende Fristen:
| Dauer seit Überlassung der Wohnung | Kündigungsfrist des Vermieters |
|---|---|
| Bis einschließlich fünf Jahre | 3 Monate |
| Mehr als fünf Jahre | 6 Monate |
| Mehr als acht Jahre | 9 Monate |
Geht die Kündigung nicht spätestens am dritten Werktag eines Monats zu, verschiebt sich das Vertragsende in der Regel um einen weiteren Monat. Bei der Berechnung zählen die tatsächlichen Zugangsdaten und die Dauer des Mietverhältnisses, nicht nur das Datum des Vertragsabschlusses.
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Der Härteeinwand des Mieters
Auch eine wirksame Kündigung muss nicht automatisch zum sofortigen Auszug führen. Der Mieter kann der Beendigung widersprechen, wenn sie für ihn, seine Familie oder eine andere im Haushalt lebende Person eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
Eine solche Härte kann etwa bei hohem Alter, schwerer Erkrankung, Schwangerschaft, fehlendem zumutbarem Ersatzwohnraum oder einer unmittelbar bevorstehenden Prüfungssituation vorliegen. Entscheidend ist immer der Einzelfall. Finanzielle Schwierigkeiten allein reichen nicht automatisch, können aber zusammen mit weiteren Umständen erheblich sein.
Der Widerspruch sollte in Textform und möglichst früh erfolgen. In vielen Fällen gilt eine Frist von spätestens zwei Monaten vor der Beendigung. Wer erst kurz vor dem Auszug reagiert, erschwert die eigene Position unnötig. Eine fachkundige Beratung kann besonders dann sinnvoll sein, wenn der Vermieter bereits eine Räumungsklage angekündigt hat.
Typische Fehler bei der Prüfung einer Kündigung
Der häufigste Fehler besteht darin, das Schreiben nur nach dem genannten Stichwort zu beurteilen. „Eigenbedarf“ oder „Verwertung“ macht eine Kündigung noch nicht wirksam. Entscheidend sind die konkreten Tatsachen, die Einhaltung der Form und die korrekte Frist.
- Unklare Begründung: Der Kündigungsgrund bleibt allgemein oder widersprüchlich.
- Falsche Frist: Die Mietdauer wird unzutreffend berechnet oder der Zugangstag übersehen.
- Fehlende Unterschrift: Das Schreiben wird nur elektronisch übermittelt.
- Nicht alle Vertragspartner genannt: Bei mehreren Mietern oder Vermietern ist die Erklärung unvollständig.
- Vorgeschobener Eigenbedarf: Die angebliche Bedarfsperson zieht später nicht ein oder der Grund war von Anfang an nicht plausibel.
- Übersehener Härtefall: Der Mieter wartet zu lange mit seinem Widerspruch.
Für Mieter empfiehlt sich eine nüchterne Prüfung in dieser Reihenfolge. Zuerst sollten sie den Mietvertrag und das genaue Zugangsdatum sichern. Danach folgen die Form, der angegebene Grund, die Kündigungsfrist und mögliche Härtegründe. Ich würde außerdem alle Belege sammeln, etwa ärztliche Unterlagen, Nachweise zur Wohnungssuche oder Schriftverkehr mit dem Vermieter.
Vermieter sollten vor dem Versand prüfen, ob der Kündigungsgrund tatsächlich tragfähig ist. Bei Eigenbedarf gehört dazu eine realistische Planung des Einzugs. Wer bereits weiß, dass die Wohnung erst Jahre später benötigt wird, riskiert eine angreifbare Kündigung. Ebenso wenig genügt eine allgemeine wirtschaftliche Unzufriedenheit mit der bestehenden Miete.
Die entscheidende Prüfreihenfolge vor dem nächsten Schritt
Bei einer Kündigung nach § 573 BGB zählt selten ein einzelner Satz. Erst das Zusammenspiel aus berechtigtem Interesse, nachvollziehbarer Begründung, Schriftform, Zugang und Frist ergibt ein belastbares Ergebnis.
Mein praktischer Rat lautet deshalb, nicht vorschnell zu unterschreiben oder auszuziehen. Mieter sollten die Kündigung vollständig prüfen lassen, während Vermieter den konkreten Sachverhalt und die Belege vor dem Versand sauber dokumentieren sollten. So lassen sich unnötige Streitigkeiten, Verzögerungen und Kosten deutlich besser vermeiden.