Wer im Winter trotz voll aufgedrehter Heizung friert, fragt sich zu Recht, ob ein neues Gesetz eine bestimmte Mindesttemperatur für die Wohnung vorschreibt. Die kurze Antwort lautet: Eine einheitliche gesetzliche Gradzahl gibt es in Deutschland auch 2026 nicht. Trotzdem muss eine Mietwohnung ausreichend beheizbar sein, und aus der Rechtsprechung ergeben sich klare Richtwerte, Rechte bei Heizungsausfall und konkrete Schritte für Mieter.
Die wichtigsten Regeln zur Mindesttemperatur auf einen Blick
- Keine feste gesetzliche Gradzahl: Die Pflicht folgt vor allem aus § 535 BGB und der Rechtsprechung.
- Tagsüber meist 20 bis 22 °C: Diese Temperatur muss in Wohnräumen normalerweise erreichbar sein.
- Nachts etwa 18 °C: Eine Nachtabsenkung ist zulässig, eine komplette Abschaltung meist nicht.
- Heizungsausfall sofort melden: Temperaturen, Uhrzeiten und Kontaktversuche sollten dokumentiert werden.
- Mietminderung möglich: Die Höhe hängt vom Ausmaß und der Dauer des Mangels ab und ist kein pauschaler Prozentsatz.

Was das neue Heizungsgesetz tatsächlich regelt
Die aktuellen Änderungen im Gebäudeenergierecht betreffen vor allem Heizungsarten, Wärmeplanung und Energieeffizienz. Sie schreiben nicht plötzlich vor, dass jede Wohnung exakt 20, 21 oder 22 Grad warm sein muss. Wer nach einem neuen Gesetz zur Mindesttemperatur sucht, stößt deshalb schnell auf eine falsche Erwartung.
Für das Mietverhältnis bleibt entscheidend, dass der Vermieter die Wohnung nach § 535 BGB in einem zum Wohnen geeigneten Zustand erhalten muss. Dazu gehört auch eine funktionierende Heizung. Die konkreten Temperaturwerte stammen überwiegend aus Gerichtsurteilen und anerkannten mietrechtlichen Leitlinien, nicht aus einer einzelnen neuen Vorschrift.
Auch frühere Energiesparregeln während der Energiekrise haben daran nichts dauerhaft geändert. Sie erlaubten zeitweise, vertragliche Vorgaben zur Mindestbeheizung flexibler zu handhaben. Daraus folgt aber kein allgemeines Recht des Vermieters, die Wohnung dauerhaft kalt zu lassen.
Welche Temperaturen in einer Mietwohnung üblich sind
In der Praxis gelten für die Heizperiode meist folgende Orientierungswerte. Sie beschreiben vor allem, welche Temperatur die Heizung ermöglichen muss, wenn der Mieter die Thermostate normal nutzt.
| Bereich | Tagsüber | Nachts |
|---|---|---|
| Wohn- und Arbeitsräume | 20 bis 22 °C | etwa 18 °C |
| Bad | etwa 21 bis 22 °C | meist niedrigere Temperatur zulässig |
| Küche und Nebenräume | etwa 18 bis 20 °C | etwa 16 bis 18 °C |
Die Werte sind keine automatische Garantie für eine bestimmte Mietminderung. Entscheidend sind unter anderem der betroffene Raum, die Dauer, die Außentemperatur und die Frage, ob die Heizung bei voll geöffnetem Thermostat ausreichend Leistung bringt.
Üblicherweise wird die Zeit von ungefähr 6 bis 23 oder 24 Uhr als Tageszeit betrachtet. Eine Nachtabsenkung auf rund 18 Grad kann zulässig sein. Sinkt die Wohnung jedoch regelmäßig deutlich darunter oder braucht sie morgens ungewöhnlich lange zum Aufheizen, spricht das eher für einen Mangel.
Wann die kalte Wohnung als Mietmangel gilt
Erreicht ein Wohnraum trotz normaler Bedienung der Heizung tagsüber dauerhaft nur 16 bis 18 Grad, ist die vertragsgemäße Nutzung spürbar eingeschränkt. Der Deutsche Mieterbund nennt für solche Fälle häufig eine Mietminderung von etwa 20 bis 30 Prozent, doch dieser Wert ist nur eine grobe Orientierung und keine feste Tabelle.
Bei einem vollständigen Heizungsausfall im Winter kann die Beeinträchtigung wesentlich größer sein. In besonders schweren Fällen, etwa bei Minusgraden und praktisch unbewohnbaren Räumen, haben Gerichte auch sehr hohe Minderungen bis hin zu 100 Prozent anerkannt. Ob das im Einzelfall gerechtfertigt ist, hängt stark von der tatsächlichen Wohnbarkeit ab.
Wichtig ist außerdem, ob nur ein einzelner Heizkörper ausfällt oder die gesamte Wohnung betroffen ist. Ein kaltes Schlafzimmer wird anders bewertet als eine Wohnung, in der weder Wohnzimmer noch Bad warm werden. Genau diese Differenzierung wird in der Praxis häufig unterschätzt.
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Keine automatische Heizpflicht des Mieters
Mieter müssen ihre Wohnung grundsätzlich nicht ständig auf 20 oder 22 Grad beheizen. Sie dürfen Energie sparen und die Temperatur bei Abwesenheit absenken. Ihre Grenze liegt dort, wo durch das Auskühlen Feuchtigkeit, Schimmel oder Frostschäden entstehen können.
Ich halte deshalb wenig von pauschalen Ratschlägen wie „Heizung immer auf Stufe 3“. Gebäude, Räume und Außenwände sind unterschiedlich. Sinnvoller ist es, kritische Räume zu beobachten, kurz und kräftig zu lüften und die Wohnung nicht über längere Zeit vollständig auskühlen zu lassen.
So gehen Mieter bei zu niedriger Temperatur richtig vor
Wer sofort die Miete kürzt, ohne den Mangel sauber zu dokumentieren, geht ein unnötiges Risiko ein. Besser ist ein klarer Ablauf, der dem Vermieter die Möglichkeit gibt, den Defekt schnell zu beheben.
- Temperatur messen: Verwenden Sie ein zuverlässiges Thermometer und messen Sie in mehreren Räumen, möglichst in der Raummitte und nicht direkt am Fenster oder Heizkörper.
- Protokoll führen: Notieren Sie Datum, Uhrzeit, Raum, Temperatur, Thermostatstellung und Außentemperatur. Fotos des Displays können die Aufzeichnungen ergänzen.
- Mangel schriftlich anzeigen: Informieren Sie Vermieter oder Hausverwaltung mit konkreten Messwerten und setzen Sie bei einem akuten Ausfall eine kurze angemessene Frist.
- Zugang zur Reparatur ermöglichen: Der Vermieter darf eine Fachfirma beauftragen. Mieter sollten realistische Termine ermöglichen und nicht nur telefonisch Druck machen.
- Rechtsberatung einholen: Vor einer größeren Mietminderung helfen Mieterverein oder Fachanwalt, die angemessene Höhe und das Risiko einzuschätzen.
In die Mängelanzeige gehören nicht bloß Sätze wie „Es ist kalt“. Besser ist eine Formulierung mit konkreten Messwerten und Zeitangaben, etwa: „Im Wohnzimmer wurden am 12. Januar zwischen 8 und 20 Uhr trotz voll geöffnetem Thermostat höchstens 17,5 °C erreicht.“
Eine Mietminderung kann grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Mangels möglich sein, aber der Vermieter muss von ihm wissen. Wer den Defekt verschweigt, erschwert nicht nur die Reparatur, sondern kann auch eigene Ansprüche verlieren. Die Miete sollte nicht vorschnell vollständig einbehalten werden.
Was bei Heizkosten, Smart-Home-Thermostaten und Sanierungen zählt
Neue Heiztechnik ändert nichts daran, dass eine Wohnung bewohnbar bleiben muss. Eine Wärmepumpe, Fernwärme oder ein digitales Thermostat darf die notwendige Raumtemperatur nicht nur auf dem Papier erreichen. Der Vermieter muss die Anlage so betreiben und warten lassen, dass die geschuldete Beheizbarkeit praktisch funktioniert.
Smart-Home-Thermostate können bei der Fehlersuche helfen, ersetzen aber kein unabhängiges Messprotokoll. Sensoren direkt am Heizkörper oder hinter Möbeln zeigen oft nicht die tatsächliche Raumtemperatur. Für eine belastbare Dokumentation nutze ich lieber ein separates Thermometer und vergleiche die Werte über mehrere Tage.
Bei einer energetischen Modernisierung können sich Heizverhalten und Raumtemperatur anders anfühlen. Eine niedrigere Vorlauftemperatur ist nicht automatisch ein Mangel, wenn die Wohnung dennoch ausreichend warm wird. Umgekehrt darf sich der Vermieter nicht auf die Energieeffizienz berufen, wenn die Wohnräume dauerhaft unter den üblichen Mindestwerten bleiben.
Auch die Heizperiode richtet sich nicht ausschließlich nach dem Kalender. Üblich ist zwar der Zeitraum von Oktober bis Ende April, bei ungewöhnlicher Kälte kann eine Heizpflicht aber auch außerhalb dieses Zeitraums entstehen. Entscheidend bleibt die tatsächliche Temperatur in der Wohnung.
Was Mieter und Vermieter jetzt konkret beachten sollten
Für Mieter lautet meine praktische Empfehlung: Erst messen, dann schriftlich melden und erst danach über eine Mietminderung entscheiden. Besonders bei Temperaturen von 16 bis 18 Grad oder einem vollständigen Heizungsausfall sollte die Angelegenheit nicht mehrere Wochen nur telefonisch besprochen werden.
Vermieter sollten die Anlage regelmäßig warten, die Erreichbarkeit für Störungen sichern und bei einem Ausfall schnell eine Übergangslösung organisieren. Mobile Heizgeräte können im Notfall helfen, dürfen aber keine dauerhafte Reparatur ersetzen. Außerdem müssen Stromkosten und Sicherheitsfragen geklärt werden, bevor solche Geräte eingesetzt werden.
Die wichtigste Unterscheidung bleibt daher einfach: Ein neues Energiegesetz regelt vor allem, wie Gebäude künftig beheizt werden. Das Mietrecht beantwortet dagegen die Frage, ob die konkrete Wohnung ausreichend warm und damit vertragsgemäß nutzbar ist.
Die entscheidende Zahl ist nicht nur das Thermometer
Bei Streit über die Mindesttemperatur zählt nicht ein einzelner Messwert, sondern das Gesamtbild aus Raum, Uhrzeit, Dauer, Heizleistung und Wohnqualität. Ein kurzfristiger Abfall nach dem Lüften ist etwas anderes als eine Wohnung, die trotz dauerhaft aufgedrehter Heizung nicht über 17 Grad kommt.
Wer diese Unterschiede dokumentiert und den Mangel sachlich meldet, verbessert seine rechtliche Position deutlich. Eine feste neue Temperaturvorschrift gibt es nicht, aber eine dauerhaft zu kalte Mietwohnung müssen Mieter nicht einfach hinnehmen.